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    Versorgungsstopp nur bei vorheriger Mahnung

    9. Februar 2009 in Geld / Finanzierung, Ratgeber. Einen Kommentar verfassen.

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    Kalt duschen und eine dunkle, ungeheizte Wohnung – eine Vorstellung, die jeden Mieter schaudern lässt, doch selbst in den besten Familien vorkommen kann. Wer auf Grund von unbezahlten Rechnungen von seinem jeweiligen Versorgungsunternehmen von Gas, Wasser, Strom oder Fernwärme abgeschnitten wird, der kann sich gegen eine Abschaltung wehren. Auch wenn Versorger in ihren AGBs eine klare und unmissverständliche Regelung und Handhabe definieren, darf der Versorgungsstopp nicht unangekündigt vollzogen werden.

    Laut Information der D.A.S. Rechtsschutzversicherung können unberechtigte und unangekündigte Liefersperren per einstweiliger Verfügung aufgehoben werden. Unabhängig davon, ob nun der Wohnungseigentümer oder der Mieter mit seinen Zahlungen in Verzug geraten ist. Laut D.A.S. gelten für Lieferstopps bestimmte Regelungen an die sich auch die Versorger halten müssen. So ist zu beachten, dass auf jeden Fall eine Mahnung seitens des Unternehmens eingehen muss. Diese muss den angekündigten Lieferstopp klar definieren. Erst nach Einhalten einer bestimmten Frist sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots kann der Versorger den „Hahn abdrehen“. Wer sich in solch einer Situation befindet sollte sich aber in jedem Fall mit einem Rechtsschutzexperten in Verbindung setzen oder seinen Versorger direkt kontaktieren um eventuelle Lösungsansätze zu finden.




    Artikel geschrieben von rdhead am 9. Februar 2009 .
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