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    Mieter muss über Wegfall des Eigenbedarfs informiert werden

    12. Februar 2009 in Mieten, Rechtliches. Einen Kommentar verfassen.

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    Wenn der Eigenbedarfsanspruch des Eigentümers während der Kündigsfrist hinfällig wird, muss er den derzeitigen Mieter darüber informieren.

    Wenn zum Beispiel ein Verwandter des Vermieters, für den die Wohnung geräumt werden soll, doch nicht einzieht, muss der Mieter davon in Kenntnis gesetzt werden. Zudem muss der Vermieter dem derzeitigen Mieter anbieten, das Mietverhältnis fortzusetzen.

    Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, daß der Vermieter zu dieser Vorgehensweise verpflichtet ist. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, muss er dem Mieter die entstandenen Kosten für Umzug, Makler oder Wohnungsannoncen zahlen. Auch die Differenz zwischen alter und neuer Miete muss der Vermieter tragen.

    Zudem ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam, wenn im Haus eine andere Wohnung ähnlicher Größe, Lage und Zuschnitts in Kürze frei wird oder schon leersteht – eine Erdgeschosswohnung mit Terasse ist allerdings nicht mit einer Etagenwohnung mit Balkon zu vergleichen.

    Wenn der Vermieter den Eigenbedarf nur vortäuscht, macht er sich nach Angaben des Mieterbundes wegen Betrugs strafbar. In diesem Falle stehen dem Mieter Schadensersatz zu, selbst wenn er bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat.




    Artikel geschrieben von immobilo_mb am 12. Februar 2009 .
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