Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe meint es 2009 gut mit den Mietern. Schon wieder fällt er ein Urteil zu ihren Gunsten. Diesmal entschied das Gericht, dass man als Mieter nicht zum Außenanstrich der Wohnung vom Vermieter verpflichtet werden kann.
Das Gericht erklärte, dass vertragliche Klauseln ungültig sind, die den Mieter dazu verpflichten, Außenfenster, Balkontür und Loggia neu anzustreichen. Laut den Richtern wäre der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt, da Außenanstriche nicht zum üblichen Teil der Renovierungsarbeiten und Schönheitsreparaturen einer Wohnung gehören. Folglich sind auch im Vertrag vorgesehene Mieterpflichten zur Instandsetzung der Innenräume nichtig und die Renovierungsklausel in Formularmietverträgen komplett unwirksam.
Der Bundesgerichtshof wies somit die Klage eines Vermieters ab, der von seinem Mieter insgesamt 8700 Euro Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangt hatte. Das Gericht verwies in der Urteilsbegründung darauf, dass nur der Neuanstrich von Innentüren und –fenstern zu den Renovierungsmaßnahmen zählen würde, nicht aber der Außenanstrich. Der Deutsche Mieterbund in Berlin begrüßte die Entscheidung des BGH.





