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    Vermieter darf Mietkaution nicht ohne Grund auflösen

    3. März 2009 in News, Rechtliches. Einen Kommentar verfassen.

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    Ein Vermieter darf nicht ohne Grund ein Kautionssparbuch anbrechen und auflösen. Ist ein Mieter zum Beispiel in Zahlungsrückstand bei der Miete, ist dies noch nicht ausreichend genug, das Kautionskonto zu verwerten. Der Vermieter müsse im ersten Schritt auf Zahlung klagen und einen sogenannten Titel bei einem Gericht erwirken. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin.

    Der DMB bezieht sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg. Die Richter entschieden, dass ein Vermieter ein Kautionssparbuch nur anbrechen darf, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann er alternativ einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid beantragen, um Zahlungsrückstände des Mieters einzufordern. Ein Zurückgreifen auf die Mietkaution ist gegeben, wenn der Mieter in Rückstand gerät bei der Mietzahlung, aus einer Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung oder einer vorhergehenden unberechtigten Mietminderung durch den Mieter.

    Sind diese Gründe nicht gegeben, darf der Vermieter das Sparbuch nicht auflösen. In dem konkreten Fall mussten das Gericht in Bad Homburg eine solche Handlung eines Vermieters beurteilen und gaben dem Mieter Recht. Dieser bekommt nun die angefallenen Kosten für einen Rechtsanwalt von seinem Vermieter laut richterlichem Beschluss erstattet. (Az.: 2 C 2426/06)




    Artikel geschrieben von rdhead am 3. März 2009 .
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