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    BGH erlaubt Anrechnung von Dachterrassen zur Wohnfläche

    rdhead am 23. April 2009 in Mieten, News, Rechtliches. Einen Kommentar verfassen.

    In einem am Mittwoch gefällten Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe darüber entschieden, dass Vermieter ab sofort bei vor 2004 geschlossenen Mietverträgen die Flächen von Terrassen oder Balkonen bis maximal zur Hälfte zur Wohnfläche anrechnen können. (AZ: VIII ZR 86/08)

    Sollte der örtliche Mietspiegel eine Anrechnung von bis zu 25 Prozent vorsehen, so gelte diese „ortsübliche Sitte“. Bei Mietverträgen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, hat der BGH keine Entscheidung gefällt. Hier gelte die 25-% Regelung von vornherein, sollte keine anderslautende vertragliche Klausel vereinbart wurden sein. Dies sieht die ab dem 1. Januar 2004 geltende Wohnflächenverordnung vor.

    Deutscher Mieterbund uneins mit dem Urteil

    Der Deutsche Mieterbund kritisiert die Scheu des Bundesgerichtshofs vor einer gesetzlichen Regelung für neuere Mietverträge. Der Direktor des Deutschen Mieterbundes in Berlin, Lukas Siebenkotten, sieht in dem Urteil eine Umschiffung zahlreicher offener Streitfragen bezüglich der Anrechnung von Terrassen und Balkonen zur Wohnfläche. „Für unzählige Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern um Mieterhöhungen, Betriebskostenabrechnungen oder Wohnungsmängel und Mietminderungen besteht nach wie vor keine Rechtssicherheit, wie die entscheidende Vorfrage nach der korrekten Wohnungsgröße zu beantworten ist“, so Siebenkotten weiter.

    Wichtiges Urteil für Mieter mit älteren Verträgen

    Obwohl der BGH keine allumfassende gesetzliche Regelung zur Anrechnung von Dachterrassenflächen getroffen hat, ist der Richterspruch gerade für Mieter von Verträgen, die vor 2004 geschlossen wurden, ein klares Signal. Sollte die im Mietvertag vereinbarte Wohnfläche deutlich über der tatsächlichen Fläche liegen, kann der Mieter die Miete entsprechend kürzen und zuviel gezahlte Miete aus der Vergangenheit zurückfordern.




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