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    Nachbarschaftslärm im üblichen Maß erlaubt

    rdhead am 12. Mai 2009 in Mieten, Rechtliches. Einen Kommentar verfassen.

    Das Oberlandesgericht in Dresden hat entschieden, dass Nachbarschaftslärm in einem üblichen Maß von anderen Mietern hingenommen werden muss. (Az.: 5 U 1336/08).

    Liebe deine Nächsten wie dich selbst: Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage eines Anwalts zurückgewiesen, der sich über den Lärm in der über seiner Kanzlei liegenden Wohnung beschwert hatte. Laut Aussage des Anwalts nervten ihn die ständigen Polter-, Hüpf-, Stapf-, Scharr- und Rollgeräusche sowie Musik, die aus der überliegenden Familienwohnung drangen.

    Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die in der Wohnung installierte Trittschalldämmung dem üblichen Standard entsprechen würde. Nach einer persönlichen Besichtigung der betreffenden Kanzlei entschieden die Richter, dass das Maß der Geräusche in einem hinnehmbaren Rahmen liegen würde und wiesen somit die Klage ab.




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