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    Sperrbezirke sind rechtens und bleiben für Prostitution tabu

    immobilo_mb am 20. Mai 2009 in Geld, News, Ratgeber, Rechtliches. Einen Kommentar verfassen.

    Städte dürfen weiterhin die Prostitution in bestimmten Gebieten verbieten. Dies hat das  Bundesverfassungsgericht angesichts der Beschwerde eines Mannheimer Bürgers gegen die bestehende Sperrbezirksordnung entschieden.

    BVG: Kein Rotlichtviertel im Sperrbezirk.

    BVG: Kein Rotlichtviertel im Sperrbezirk.

    Nach Ansicht des BVG sind Sperrbezirksverordnungen somit weiterhin gerechtfertigt, da sie dem Schutz besonders sensibler Gebiete mit einem hohen Anteil an Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen vor „milieubedingter Unruhe“ durch Prostitution dienen.

    Der Kläger wollte eine Wohnung zur Prostitution nutzen, bekam aber von der Mannheimer Stadtverwaltung mit Hinweis auf den Sperrbezirk keine Genehmigung. Mit der Argumentation, daß Prostitution seit dem “Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitution” aus dem Jahre 2001 nicht mehr sittenwidrig sei, zog er gegen diese Entscheidung vor Gericht.

    Bereits das zuerst angerufene Verwaltungsgericht lehnte die Klage und auch eine mögliche Berufung ab, weshalb der Mannheimer Verfassungsbeschwerde einlegte. Die Richter des BVG haben die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommenstellten und stellten klar, daß es in den Sperrbezirksverordnungen gar nicht um die Frage der Sittenwidrigigkeit, sondern viel mehr um Gründe wie den Jugendschutz und die Wahrung des öffentlichen Anstandes gehe, die eine solche Einschränkung der Berufsfreiheit aus Gründen des Gemeinwohls rechtfertigen. Sperrbezirke seien nur dann bedenklich, wenn sie „der Durchsetzung von verschiedenen Moralvorstellungen“ dienten.




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