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    Mieter kann Kosten für unnötige Renovierungen zurückfordern

    28. Mai 2009 in News, Rechtliches. Einen Kommentar verfassen.

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    Umsonst, aber nicht kostenlos: Mieter können sich durch unwirksame Endrenovierungsklauseln enstandene Kosten vom Vermieter ersetzen lassen, wenn sie die Wohnung vor ihrem Auszug im Glauben an die Wirksamkeit der Vertragsklausel renoviert haben. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden. (Az.: VIII ZR 302/07)

    Im vorliegenden Fall hatten die Mieter die Wohnung in der Annahme, zu einer Endrenovierung verpflichtet zu sein, vor dem Auszug renoviert. Weil die Klausel aber nicht wirksam war, klagten die Mieter auf Erstattung der Kosten für die Endrenovierung von 9 Euro pro Quadratmeter – insgesamt 1.620 Euro.

    Der BGH gab den Klägern recht. Die Mieter hätten einen Erstattungsanspruch wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung des Vermieters, da die Renovierung durch die unwirksame Endrenovierungsklausel ohne Rechtsgrund ausgeführt wurde und sie zu diesen Arbeiten nicht verpflichtet waren.

    Das Gericht bemisst den Wert der Leistungen wie Malern oder Tapezieren an der üblichen und angemessenen Vorgehensweise für Renovierungsarbeiten unter Berüchsichtigung der Tatsache, dass die Mieter gerne auch Freund und Bekannte für einen Kasten Bier mithelfen lassen. Ersetzt werden müssen neben der aufgewendeten Zeit auch Kosten für das Material sowie die Vergütung der Freunde und Helfer.

    Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), begrüßte in einer ersten Reaktion das Urteil: „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig und konsequent, die Mieterposition wird gestärkt. Wer bei seinem Auszug zu Unrecht renoviert hat, kann jetzt vom Vermieter Geldersatz verlangen.“

    Das Urteil im kompletten Wortlaut.




    Artikel geschrieben von immobilo_mb am 28. Mai 2009 .
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