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    Mietrecht: Wände „weißen“ ist unzulässige Vorgabe

    24. September 2009 in Rechtliches. Einen Kommentar verfassen.

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    In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Vorgabe des Vermieters, die Wände zu weißen, als unzulässige Benachteiligung des Mieters ausgelegt. Mieter dürfen nicht in ihrer Farbwahl eingeschränkt werden.

    Auch wenn es wohl nicht jedem passt: Vermieter dürfen ihrem Mieter nicht vertraglich vorschreiben, in welchen Farben sie die Wohnung gestalten dürfen – auch wenn es sich um eine Villa aus den 20er Jahren und bei der Gestaltung nach Ansicht des Vermieters um „schreiende Farben“ handelt und der komplette Malkasten benutzt wurde. So wurden Stuckdecken und die Oberwände grün, orange und rot angestrichen – der Vermieter forderte 19 000 Euro für die Renovierung des Anwesens.

    Mit einer entsprechende Klage scheiterte der Vermieter besagter Villa nun vor dem BGH, nachdem er in einer ersten Entscheidung vor dem Amtsgericht Schöneberg gewann und in nächster Instanz vor dem Landgericht Berlin verlor. Die Richter des BGH urteilten nun , das Mietvertrags-Klauseln, die dem Mieter das “Weißen” von Wänden und Decken selbst während der Vertragslaufzeit vorschreiben, unwirksam seien. Dies benachteilige den Mieter und beeinträchtige die „Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs“, vor allem, weil nach Ansicht des BGHs mit dem Benutzen des Begriffs “Weißen” explizit der Anstrich in einer weißen Farbe zu verstehen sei. Ferner hieß es, dass nach der Beendigung des Mietverhältnisses und dem Auszug gestrichen werden sollte, was nach den letzten Urteilen bereits als unzulässig eingestuft wurde.




    Artikel geschrieben von immobilo_mb am 24. September 2009 .
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    One Response to “Mietrecht: Wände „weißen“ ist unzulässige Vorgabe”

    1. [...] Dieser Eintrag wurde auf Twitter von Elmar Holland-Moritz. Elmar Holland-Moritz sagte: Mietrecht: Wände „weißen“ ist unzulässige Vorgabe: In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Vorgabe .. http://bit.ly/19eEne [...]

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