Angemessene Miete und die richtige Größe der Wohnung von Hartz IV-Empfängern waren schon häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen – oft stehen sich die Vorstellungen der Mieter und die des Amtes diametral gegenüber. Ein besonderer Fall wurde nun vor dem Bundessozialgericht verhandelt.
Eine Empfängerin von Arbeitslosengeld II hatte gegen das Jobcenter Karlsruhe geklagt, weil das Amt sich weigerte, die sich aus einem Staffelmietvertrag ergebende regelmäßige Mieterhöhung um 23 Euro zu zahlen. Stattdessen übernahm das Jobcenter lediglich die ursprüngliche Miete von 515,61 Euro aus dem Jahr der Vertragsunterzeichnung. Nach fünf Jahren und drei Erhöhungen belief sich die Miete 2009 aber bereits auf 583,85 Euro.
Das Jobcenter begründetete seine Haltung mit einer Unrechtmäßigkeit des Mietvertrages. Zwar sei die Wohnung in ihrer Größe und den anfallenden Kosten für Mutter zweier minderjähriger Töchter angemessen, doch die erste Mieterhöhung sei entgegen geltenden rechtlichen Bestimmungen bereits innerhalb des ersten Jahres vorgenommen worden, da der Mietvertrag am 15. Januar unterzeichnet wurde und die erste Mieterhöhung bereits am 1. Januar des Folgejahres und damit nach 11 ½ Monaten erfolgte.
Das Bundessozialgericht entschied nun, dass der SGB II Leistungsträger trotz des formal rechtswidrigen Mietvertrages die kompletten Wohnkosten übernehmen muss. Die Unterkunftskosten sind nach den tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu berechnen und zu zahlen. Die Behörde hätte den Mieter lediglich auf den Formfehler hinweisen dürfen, damit dieser sich mit dem Vermieter in Verbindung setzt, um den Rechtsfehler zu beheben. (AZ: B4 AS 8/09 R).






Ja, so ist es wohl leider. Sobald die ARGE irgendwas gefunden hat, was nicht ganz Rechtens zu sein scheint, wird erstmal geklagt. Glücklicherweise wird in den meisten Fällen dem Sozialleistungsempfänger Recht gegeben.
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