Angesichts privater und staatlicher Datensammler und eines immer ausgehöhlteren Datenschutzes sollten Bürger generell genau abwägen, was sie freiwillig von sich preisgeben. Die Verbrauchsdaten für Heizung und Strom fallen allerdings nicht darunter – diese müssen dem Vermieter mitgeteilt werden, wenn dieser einen Energieausweis erstellen will.

Energieausweis: Auf die Kooperation des Mieters angewiesen
Schlecht wärmegedämmte Gebäude gehören zu den größten Energieverschwendern überhaupt. Wenn der Wind durch die Fenster pfeift, die Kälte durch die Wände dringt und alte Heizungen im Keller werkeln, schnellt der Energieverbrauch oft in exorbitante Höhen, was weder für die Umwelt noch den Geldbeutel des Mieters von Nutzen ist.
Um potentiellen Mietern energiesparende Wohnungen schmackhaft zu machen und Energieschleudern gleich auf den ersten Blick zu entlarven, hat der Gesetzgeber seit 1. Juli 2008 stufenweise den Energieausweis für Gebäude eingeführt. Auf einer farbigen Skala wird der Energieverbrauchswert eingeordnet – grün für energiesparende Gebäude, rot für einen hohen Verbrauch.
Inzwischen sind Energieausweise für die meisten Gebäude Pflicht und müssen bei einem Verkauf oder einer Vermietung vorgezeigt werden, ansonsten drohen empfindliche Bußgelder bis zu 15.000 Euro. Vermieter sind bei der Ausstellung der Ausweise allerdings auf die Kooperation der Mieter angewiesen, da für eine Analyse des Gebäudes auch die Verbrauchsdaten für Heizung und Strom benötigt werden. Nach einem Urteil des Landgerichtes Karlsruhe sind die Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Verbrauchsdaten zur Erstellung des Energieausweises anzugeben, auch wenn Strom und Heizung direkt mit dem Energielieferanten angerechnet werden.
Im verhandelten Fall hatten die Mieter die Herausgabe der Daten unter Hinweis auf den Datenschutz verweigert, woraufhin der Vermieter vor Gericht zog und Recht bekam. Die Mitteilung der Verbrauchsdaten sei eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, so die Richter. Ein datenschutzrechtliches Problem durch Preisgabe persönlicher Daten ergebe sich nicht.
Az. 9 S 523/08






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