Vermieter dürfen ihren Mietern keine Farbvorgaben für die Gestaltung der Wohnung machen. Das gilt auch für den Anstrich von Türen und Fensternrahmen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden hat. Entsprechende Mietvertragsklauseln gelten maximal für die Wohnungsrückgabe.

Die Farben sind frei - wer kann sie verbieten? Der Vermieter jedenfalls nicht.
Schönheitsreparaturen und Renovierung von Mietwohnungen sind seit Langem ein leidiges Thema mit vielen Missverständnissen und Unklarheiten. Der Bundesgerichtshof hat nun erneut die Rechte der Mieter bei Gestaltung ihrer Wohnung gestärkt und für Licht im Dunkel gesorgt. In einem Urteil stellte der BGH klar, dass Klauseln, die dem Mieter vorschreiben, Türen und Fenster in einer bestimmten Farbe zu streichen, ungültig sind und dazu führen, dass der Mieter gar keine Schönheitsreparaturen durchführen muss.
Im verhandelten Fall gab eine Klausel vor, dass „bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen … nur weiß zu lackieren … sind.“ Nachdem die Mieterin nach dem Ende des Mietverhältnisses ohne entsprechende Renovierung auszog, klagte die Vermieterin auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsrenovierung. Der Bundesgerichtshof wies die Klage wie die Vorinstanzen Amtsgericht Schöneberg und Landgericht Berlin zurück.
Der Vermieterin stehe kein Schadensersatz zu, da Klauseln, die den Mieter während der Mietvertragslaufzeit zur Renovierung in einer bestimmten Farbe verpflichten, unwirksam sind. Der Vermieter dürfe die Gestaltung des persönlichen Lebensraumes nicht vorgeben. Allenfalls seien solche Farbvorgaben bei der Rückgabe der Wohnung möglich. Die Richtiger gingen sogar noch einen Schritt weiter: „Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturen schlechthin“, so das BGH.
Der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, nannte die Entscheidung „richtig, konsequent und so auch zu erwarten“. „Entscheidend ist, dass niemand dem Mieter während der Mietzeit vorschreiben darf, ob er die Wände oder Türen in seiner Wohnung weiß, gelb, grün oder rot streicht. Der Vermieter darf auch nicht vorgeben, ob der Mieter während der Mietzeit Raufasertapete oder Blümchentapete klebt. Das ist und bleibt allein Sache des Mieters“, so Siebenkotten weiter.
Der BGH bestätigte mit diesem Urteil seine bisherige Rechtssprechung. So urteilte er bereits in der Vergangenheit, dass die Vorgabe, Wände zu weißen ungültig sei, oder das Mieter die Kosten für unnötige Reparaturen zurückfordern können.
AZ: BGH VIII ZR 50/09






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hey! Danke für den nützlichen Post.
- kann man mit Fortsetzung rechnen? Ciao - Christine.