Eine vom Vermieter auferlegte Vertragsklausel muss nicht gültig sein, wenn sie Regelungen betrifft, die den Mieter überraschen und sich aus dem Mietvertrag nicht eindeutig ableiten lassen. Das entschied das Amtsgericht Köln in einem Urteil. Ein Vermieter hatte versucht, seinen Mieter zum Reinigen des nur durch Ersteren genutzten Speichers zu verpflichten.
Gründe für Streitigkeiten mit dem Vermieter gibt es unzählige, ebenso wie vom Mieter als nervig empfundene Pflichten. Durch den Hausbesitzer auferlegte Mietvertragsklauseln müssen aber nicht zwangsläufig zulässig sein, wenn sie für den Mieter überraschend und absolut nicht ersichtlich sind. So kann der Vermieter seinen Mieter beispielsweise nicht dazu veranlassen, den Dachboden des Hauses zu reinigen, deren Nutzung dem Mieter nicht einmal gestattet ist.
Diese Entscheidung fällte jetzt das Amtsgericht Köln in einem Urteil. Demnach hat ein Vermieter nicht das Recht, den Mieter zu solchen Arbeiten zu verpflichten und kann darüber hinaus bei Verweigerung keinen Schadenersatz verlangen.
Im konkreten Fall forderte der Vermieter vom Mieter des Dachgeschosses, dass er einmal im Jahr den Speicher über seiner Wohnung kehren sowie die Fenster reinigen müsse. Jedoch war die Nutzung des Speichers ausschließlich dem Vermieter vorbehalten und der Mietvertrag sah eine Reinigungspflicht nicht vor. Diese hatte sich der Vermieter aus einem Verweis auf den „Haus- und Hofreinigungsplan“ in einem Paragraphen des Vertrags abgeleitet. Für den Mieter war diese Verpflichtung zur Reinigung daher „ungewöhnlich und überraschend“.
Das Amtsgericht Köln schlug sich auf seine Seite: Zwar hatte der Vermieter die Regelung mit dem Mieter mündlich besprochen, zu einer gültigen Vereinbarung wurde sie deshalb aber noch lange nicht. So musste der Mieter letztendlich weder den Dachboden reinigen, noch infolge der Verweigerung und auf die Klage des Vermieters hin Schadenersatz zahlen.






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