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    Wohnwertverbesserung: Mieter darf nicht doppelt zahlen

    13. Juli 2010 in Rechtliches. Einen Kommentar verfassen.

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    Es ist wohl des Vermieters Traum: Erst den Mieter die Wohnung auf dessen Kosten sanieren lassen und dann wegen der Wohnwertverbesserung die Miete erhöhen. So geht es aber nicht, wie der Bundesgerichtshof jetzt urteilte. Vom Mieter erbrachte Verbesserungen dürfen bei Mieterhöhungen nicht berücksichtigt werden.

    Installiert der Mieter vertragsgemäß ein Bad, darf er dafür nicht mit einer Mieterhöhung belastet werden.

    Installiert der Mieter vertragsgemäß ein Bad, darf er dafür nicht mit einer Mieterhöhung belastet werden.

    Im verhandelten Fall hatte ein Hamburger Mieter wegen einer im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtung ein Bad sowie eine Sammelheizung auf eigene Rechnung in die von ihm seit 1976 gemietete Wohnung eingebaut. Die Vermieterin nahm dies als willkommenen Anlass, die monatliche Miete von 450,28 € auf 539,95 € zu erhöhen. Als Begründung führte sie den Hamburger Mietspiegel an, der die Wohnung nun in dem Feld „Wohnungen mit normaler Wohnlage, Baujahr bis Ende des Jahres 1918 und einer Ausstattung mit Bad und Sammelheizung“ führte. Bei sämtlichen Mieterhöhungen vor der Sanierung wurde für die Wohnung noch die ortsübliche Vergleichmiete für Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung fällig.

    Während das Amtsgericht Hamburg der Vermieterin, die auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete auf 539,95 € monatlich klagte, Recht gab und auch die Berufung der Mieterin vor dem Landgericht Hamburg ohne Erfolg blieb, gab der BGH der erneuten Revision der Mieterin statt. Die Miete der Wohnung sei auch weiterhin durch vergleichbare Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung zu ermitteln, so die Karlsruher Richter. Durch den Mieter vorgenommene und finanzierte Wohnwertverbesserungen dürfen bei der Mieterhöhung nicht berücksichtigt werden, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde oder dem Mieter die Kosten der Sanierungsarbeiten erstattet wurden.

    Das gilt selbst für den Fall, dass sich der Mieter zu den vorgenommenen Arbeiten verpflichtet hat, da er die Verbesserung doppelt bezahlen müsste – erst durch die Sanierungskosten und zusätzlich durch eine höhere Miete.

    Beim Deutschen Mieterbund stößt das Urteil auf ungeteilte Zustimmung. „Der BGH hat vernünftigerweise festgestellt, dass Vermieter, die eine unsanierte Wohnung vermieten, auch nur Miete oder Mieterhöhungen für unsanierte Wohnungen verlangen können“, kommentierte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten das Urteil. Vermieter „dürfen sich nicht die Sanierung der Wohnung zuerst von ihren Mietern ausführen und bezahlen lassen und dann gleichzeitig Mieterhöhungen für sanierte Wohnungen fordern.“




    Artikel geschrieben von immobilo_mb am 13. Juli 2010 .
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    2 Responses to “Wohnwertverbesserung: Mieter darf nicht doppelt zahlen”

    1. Lex sagt:

      Find ich auch super.

    2. Naturstein sagt:

      Klasse, erst noch mit viel Geld ein schickes Bad mit Natursteinen sanieren, teure Armaturen einbauen und neue Zu- wie Ableitungen installieren, die Kosten allesamt selbst tragen und dann vom Vermieter noch ne Mieterhöhung kassieren. Ein Hoch auf den BGH!

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