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    Urteil: Vermieter haftet für Abfallgebühren

    16. Juli 2010 in Rechtliches. Einen Kommentar verfassen.

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    Ein Wohnungseigentümer muss die Müllgebühren zahlen, auch wenn der Abfall von seinem ehemaligen Mieter stammt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hervor.

    Für die Abfallentsorgung muss der Eigentümer aufkommen

    Für die Abfallentsorgung muss der Eigentümer aufkommen

    Ein Wohnungseigentümer muss auch dann für Abfallentsorgungsgebühren haften, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb die Mülltonne gar nicht selbst benutzt. Das haben die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße jetzt in einem Urteil beschlossen. Im vorliegenden Fall hatte die Stadt Pirmasens in Rheinland-Pfalz von einem Eigentümer noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278 € für die Jahre 2006 und 2007 verlangt. Bis Ende Juli 2007 war die Wohnung vermietet, die Mieter zahlten die Abfallentsorgungsgebühren jedoch nur zu einem geringen Teil. Eine Klage des Mieters gegen die Gebührenbescheide hatte keinen Erfolg.

    Die Neustädter Richter befanden, dass die Heranziehung des Eigentümers rechtmäßig sei. Grundlage für die Entscheidung ist die Satzung der Stadt, die festlegt, dass Schuldner der Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung neben dem Mieter auch der Eigentümer sei. Diese Satzungsbestimmung sei nicht zu beanstanden, denn der Eigentümer ist hiernach – auch wenn gegebenenfalls neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern – der sogenannte Abfallbesitzer und folglich für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Dem Eigentümer bleibt jedoch nach Aussage der Richter die Möglichkeit, sich das Geld im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses auf zivilrechtlichem Weg von seinem Mieter zurückzuholen. Bisher ist das Urteil nicht rechtskräftig.

    Aktenzeichen: K 311/10.NW




    Artikel geschrieben von immobilo_marie am 16. Juli 2010 .
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