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    Rechnung nicht gezahlt: Abgeklemmter Strom kein Mietminderungsgrund

    31. Januar 2011 in Ratgeber, Rechtliches. Einen Kommentar verfassen.

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    Wird der Stromzähler einer Wohnung ausgebaut, weil deren Mieter die Stromrechnung nicht bezahlt hat, ist dies kein zur Mietminderung berechtigender Mangel. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe klargestellt.

    Bundesgerichtshof: Selbstverschuldeter Mangel rechtfertigt keine Mietminderung.

    Bundesgerichtshof: Selbstverschuldeter Mangel rechtfertigt keine Mietminderung.

    Dem Rechtsstreit ging ein Konflikt zwischen Mieter, Vermieter sowie einem Stromversorgungsunternehmen voraus. Dieses stellte dem Mieter wegen nicht bezahlter Stromrechnungen den Strom ab. Zwar zahlte der Mieter die geforderte Summe nach, beglich die Kosten für Sperrung bzw. Entsperrung in Höhe von 89,50 Euro allerdings nicht. Wegen der offenen Forderungen baute der Versorger schlussendlich den Stromzähler der Wohnung komplett aus, weshalb ein Wechsel zu einem anderen Stromanbieter nicht möglich war. Der Mieter kürzte daraufhin die Wohnungsmiete wegen des „Mangels“ um 50 Prozent.

    Beim Vermieter stieß der Mieter damit auf wenig Verständnis. Aufgrund der Rückstände bei der Miete kündigte der Vermieter fristlos und verlangte zudem die Nachzahlung der einbehaltenen Miete. Zu Recht, wie die Karlsruher Richter in dem am Freitag veröffentlichten Urteil feststellten.

    Zwar sei durch das Abstellen des Stroms sowie den Ausbau des Stromzählers die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt, was als Mangel anzusehen sei. Dieser führe jedoch nicht zu einer Minderung der Miete nach § 536 BGB, da der Grund des Mangels der „Sphäre des Mieters“ zuzurechnen sei, was eine Minderung ausschließt, schließlich beruhe die Sperrung des Stroms sowie der folgende Zählerausbau auf dem Nichtbegleichen der Rechnungen durch den Mieter. Die „Risikospähre“ des Vermieters sei somit nicht betroffen.




    Artikel geschrieben von immobilo_mb am 31. Januar 2011 .
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