Der Deutsche Mieterbund teilt mit, dass bei Dauerlärm aus der Nachbarwohnung eine polizeiliche Durchsuchung der Wohnung rechtens ist. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Konkret ging es um eine elektrische Laubsäge, die ein Mieter über Tage in seiner Wohnung laufen ließ.

Bei Lärmbelästigung darf die Polizei die Wohnung durchsuchen.
Bisher war es so, dass Polizisten, wenn sie wegen Lärmbelästigung gerufen wurden, weitestgehend die Hände gebunden waren. Mehr als mahnende Worte und ein Appell an die Einsicht des Lärmverursachers waren bislang nicht möglich. Durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) in Karlsruhe könnte sich die Sachlage jetzt allerdings bedeutend ändern. In dem vor Gericht behandelten Fall ging es um einen Mieter, der seinem Nachbarn mit tagelang laufender Laubsäge in der Wohnung den letzten Nerv raubte. Die Maschine lief sogar, wenn der Beklagte gar nicht in seiner Wohnung war. Die Polizei, die der Nachbar wegen Lärmbelästigung gerufen hatte, wies der Krachmacher unter Berufung auf sein Hausrecht zurück. Auch weigerte er sich, die Laubsäge auszuschalen oder gar abzugeben.
Die sei nicht nur Lärmbelästigung, sondern Schikane, urteilt nun das OLG: Ein Durchsuchungsbefehl und die Beschlagnahmung des Corpus Delicti seinen in einem solchen Fall angemessen. Die Belästigung durch den anhaltenden Brummton könne zu einer gravierenden nervlichen Daueranspannung und letzten Endes zu Erschöpfung führen, so die Begründung, die Beeinträchtigung des seelischen und körperlichen Wohlbefindens des Nachbarn könne nicht hingenommen werden und wiege daher schwerer als die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Mieters.





