Mieter können nicht aufgrund der im Mietvertrag enthaltenen Kleinreparaturklausel für die Reparaturen an Abflussrohren zur Kasse gebeten werden, so ein aktuelles Urteil des Amtsgerichtes Charlottenburg.

Kleinreparaturen: AG Charlottenburg entscheidet zugunsten der Mieter. Foto: Benjamin Thorn / pixelio.de
Hintergrund für diese Entscheidung des Amtsgerichtes ist die Klage einer Vermieterin, die von ihren Mietern die Kosten für die Instandsetzung eines Abflussrohres einklagte und sich dabei auf die sogenannte Kleinreparaturklausel im Mietvertrag berief. Zur Reparatur der Abflussleitung hatte die Vermieterin eine Firma beauftragt, die eine neue Dichtung anbrachte. Kostenpunkt hierfür waren 82,51 Euro. Diese stellte die Vermieterin schließlich den Mietern in Rechnung.
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied in diesem Fall zugunsten der Mieter, denn die Reparatur an der Abwasserleitung unterstehe nicht der Kleinreparaturklausel. Demgegenüber beinhaltet diese Klausel nach Auffassung des Gerichtes nur diejenigen Gegenstände, die von Mietern täglich und ordnungsgemäß gebraucht werden. Das Abflussrohr jedoch zähle nicht zu einem solchen Gegenstand, da dieses - sofern in einem sachgerechten Gebrauch - keiner dauerhaften Einwirkung durch den Mieter unterliegt. So ist es Mietern darüber hinaus unmöglich, durch einen besonders sorgfältigen und gewissenhaften Umgang, den Verschleiß des Abflussrohres gering zu halten. Der ordentliche Umgang jedoch ist Sinn und Ziel der Kleinreparaturklausel, mit der die Kosten für kleinere Reparaturen auf den Mieter entfallen.
(AG Charlottenburg, Urteil v. 31.8.2011, 212 C 65/11)





