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    Das ändert sich im neuen Jahr – Teil II

    geschrieben am 29. Dezember 2008

    Vermögensfreibeträge werden angehoben

    Die bisherigen Erbschaftssteuerfreibeträge bei Ehegatten sollen ab Januar von bisher 307.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben werden. Bei Kindern steigt dieser Betrag von 205.000 Euro auf 400.000 Euro. Eingetragene Lebenspartnerschaften erhalten mit diesem Regierungsbeschluss den gleichen Freibetrag von 500.000 Euro wie Verheiratete. Enkel dürfen sich über 200.000 Euro freuen, Eltern über 100.000 Euro – bei beiden galt bisher die Höchstgrenze von 51.200 Euro.

    Lebensversicherungen werden mehr besteuert

    Im Rahmen der Erbschaftssteuerreform werden künftig Lebensversicherungen höher besteuert. Nach derzeit gültigem Recht hat man die Wahl, den Wert der zu übertragenen Police entweder mit dem aktuellen Rückkaufswert oder nach 2/3 der bislang bezahlten Beiträge zu berechnen. Die 2/3-Option begünstigt jedoch noch die Schenkung einer Lebensversicherung – diese Bevorzugung soll künftig wegfallen.

    Höhere Steuerfreibeträge bei der privaten Altersvorsorge

    Der steuerlich absetzbare Beitragsanteil bei den Rürup-Renten steigt von 66 auf 68 Prozent. Rürup-Sparer können dann einen Höchstbetrag von 13.600 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgabe beim Finanzamt geltend machen. Der absetzbare Teil steigt im Übrigen bis zum Jahre 2025 auf 100 Prozent.

    Die Volkssteuer: Abgeltungssteuer in aller Munde

    Ab 1.1.2009 tritt sie in Kraft - und fast jeder wird mit Ihr zu tun haben: Denn ab diesem Zeitpunkt werden alle Kapitalerträge (Zinsen und Dividenden) sowie Veräußerungsgewinne von Wertpapieren (Aktien, Investmentfonds, Zertifikate) einheitlich mit 25 Prozent plus Soli und (falls vorhanden) Kirchensteuer besteuert. Die Regelung betrifft alle Zinsanlagen und Wertpapierkäufe ab 2009. Für Papier, die davor erworben wurden, gelten Kurzgewinne als steuerfrei, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr abgelaufen ist. Bei Zertifikaten greifen Ausnahmen: Sie gelten schon dann als Neuanlage, wenn Anleger die Papiere nach dem 14. März 2007 erworben haben und nach dem 30. Juni wieder veräußern.



    Immobilien und die Abgeltungssteuer – was ist zu beachten?

    geschrieben am 15. Dezember 2008

    Nicht mal mehr drei Wochen und dann kommt sie: die Abgeltungssteuer. Doch obwohl diese Steuer auf viele Menschen Einfluss haben wird, wissen die wenigsten Bundesbürger, inwieweit sie von der neuen Abgabe betroffen sind. Wichtig ist: bei Immobilien ändert sich trotz der Abgeltungssteuer kaum etwas. Während Immobilienbesitzer nicht von der Steuer betroffen sind, trifft es die Bausparer und deren Zinserträge, die unter die Abgeltungssteuer fallen.

    25 Prozent für Vater Staat

    So greift die Steuer bei Erträgen aus Zinsen, Aktien und Investmentfonds mit rund 25 Prozent, plus Soli-Zuschlag und einer eventuellen Kirchensteuer sind es ca. 28 Prozent, die beim Fiskus bleiben. Wer aber am Ende des laufenden Jahres noch Geld anlegt und diese Anlage mindestens 1 Jahr unberührt im Depot liegen lässt, kann noch einmal die Steuerfreiheit ausnutzen. Alles was nach dem 31.12.2008 angelegt und gekauft wird fällt unter die Abgeltungssteuer.

    Immobilien nicht betroffen

    Immobilienbesitzer, die ihr Haus oder eine Wohnung selbst nutzen, sind von der Steuer überhaupt nicht betroffen – selbst wenn sie die Immobilie verkaufen und einen Gewinn mitnehmen. Wenn man seit dem Kauf oder dem Bau oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren ständig die Immobilie bewohnt hat, bleibt diese beim Verkauf steuerfrei. Nur wenn dies nicht der Fall ist, dann muss ein möglicher Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz bemessen werden, wenn nicht schon seit dem Kauf 10 Jahre vergangen sind.

    Auch bei vermieteten Häusern oder Wohnungen ändert sich durch die Abgeltungssteuer wenig, denn Mieteinnahmen bleiben weiterhin steuerpflichtig. Hier gilt auch die oben erwähnte 10 jährige Spekulationsfrist. Wer danach verkauft, der kann seinen Gewinn komplett behalten, ansonsten fällt wieder der persönliche Steuersatz an.