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    Ein unbehelligter Auftakt in die Balkonzeit

    geschrieben am 13. April 2011 mit einem Kommentar

    Mit den ersten warmen Sonnenstrahlen beginnt auch die Freiluftsaison. Die Menschen nutzen das gute Wetter: es wird gegrillt, gepflanzt und gefeiert auf Balkonien. Um den Frieden mit den Nachbarn und Vermieter zu wahren, informieren der Deutsche Mieterbund und der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) über einige Regeln.

    Es wird gegrillt, gepflanzt und gefeiert auf Balkonien. Claudia Huldi / pixelio.de

    Es wird gepflanzt, gegrillt und gefeiert auf Balkonien. Claudia Huldi / pixelio.de

    Wenn die Sonne lacht, der Himmel strahlt und die Temperaturen steigen, lässt die Balkonsaison nicht mehr länger auf sich warten. Es wird der verstaubte Rost aus dem Keller gekramt, die Grillzange geschwungen und die ersehnte Bratwurst mit vollem Genuss verspeist. Die Blumenkästen werden neu bepflanzt und die nächste Freiluftparty ist auch schon geplant. Doch nicht jeder freut sich über die Ambitionen seines Nachbarn. Der Deutsche Mieterbund und der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen informieren über einige Regeln, die beachtet werden sollten, wer unnötigen Streit mit den Nachbarn und Vermietern vermeiden möchte. [mehr » ]



    Papageien-Lärm nur zwei Stunden am Tag zumutbar

    geschrieben am 8. Mai 2009 mit einem Kommentar

    Sie sind schön bunt und schön laut: Papageien. Das Landgericht Hannover hat nun festgelegt, dass Papageien-Lärm nur für zwei Stunden am Tag zumutbar ist. Die andere Zeit muss der Exot stillgestellt werden. (Az.: 16 S 44/08)

    Die Richter entschieden, dass kreischende Papageien den Nachbarn nur zwei Stunden täglich zumutbar sind, nachdem ein Mann aus dem niedersächsischen Springe seinen tierliebenden Nachbarn aufgrund dessen „Krawall-Papageis“ verklagt hatte. Der Vogel hatte sich anscheinend in seiner Außenvoliere derart daneben benommen und ohrenbetäubenden Lärm fabriziert, dass der Nachbar nun zu rechtlichen Mitteln griff.

    In der Urteilsbegründung hieß es, dass Papageien andere Geräusche von sich geben als einheimisches Gefieder, daher müsse der Nachbar diese nur begrenzt dulden. Inwieweit sich der Papagei von dem richterlichen Erlass beeindrucken lässt, ist derzeit nicht abzusehen.



    BGH erlaubt Anrechnung von Dachterrassen zur Wohnfläche

    geschrieben am 23. April 2009

    In einem am Mittwoch gefällten Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe darüber entschieden, dass Vermieter ab sofort bei vor 2004 geschlossenen Mietverträgen die Flächen von Terrassen oder Balkonen bis maximal zur Hälfte zur Wohnfläche anrechnen können. (AZ: VIII ZR 86/08)

    Sollte der örtliche Mietspiegel eine Anrechnung von bis zu 25 Prozent vorsehen, so gelte diese „ortsübliche Sitte“. Bei Mietverträgen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, hat der BGH keine Entscheidung gefällt. Hier gelte die 25-% Regelung von vornherein, sollte keine anderslautende vertragliche Klausel vereinbart wurden sein. Dies sieht die ab dem 1. Januar 2004 geltende Wohnflächenverordnung vor. [mehr » ]



    Open-Air Konzert mit Lightshow auf dem Balkon – was ist erlaubt?

    geschrieben am 11. Dezember 2008

    Wer seine Nachbarschaft mit Weihnachtsmusik beglücken möchte, sollte bedenken: Laute Musik auf dem Balkon ist natürlich nicht erlaubt. Wer seine Nachbarn mit Musik beschallt, muss damit rechnen, dass die Polizei zweimal klingelt – wegen Ruhestörung. Auch bei weihnachtlicher Deko wie Lichterketten und dem traditionellen Schwibbogen ist Vorsicht angebracht. Hobbydekorateure sollten bedenken, dass grell in des Nachbars Schlafzimmerfenster scheinende Lichter ebenso wenig erlaubt sind wie ein Eingriff mit Nägeln und Schrauben in die Außenfassade. Hierfür muss immer der Vermieter informiert werden.

    Wer eine Terrasse besitzt, darf sie unter Beachtung der Ruhezeiten (13.00-15.00 Uhr und ab 22.00) gerne zum Fernsehen, Musik hören oder für eine Grillparty benutzen, dagegen kann der Nachbar nichts ausrichten. Wenn sie allerdings nur einen Balkon ihr Eigen nennen, könnte die Grillparty ins Wasser fallen. Der Hauseigentümer kann per Hausordnung wegen der zu erwartenden Streitigkeiten (LG Essen, AZ 10 S 438/01) das Grillen und Braten von Fleisch untersagen, weil Nachbarn von Rauch und Geruch belästigt werden können – ein hartes Brot für Freunde der Thüringer Rostbratwurst. Ist der Hunger zu groß und der Mieter wirft den Rost trotzdem an, droht die Kündigung durch den Vermieter.

    Rauchen auf dem Balkon ist erlaubt

    Andere Nebelschwaden sind dagegen erlaubt: Das Rauchen auf dem Balkon kann ihnen nicht verboten werden, da es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört (AG Bonn 6 C 510/98)– und der Balkon gehört zur Mietsache. Wenn sich ein Nachbar durch den blauen Dunst belästigt fühlt, sollte man dieses Problem im Sinne eines harmonischen Miteinanders zwar gütlich klären, ein Unterlassungsanspruch hat der Nachbar allerdings nicht.

    Wäschetrockner erlaubt

    Auch der Wäscheständer darf auf dem Balkon aufgestellt werden, selbst wenn in der Hausordnung vorgesehen ist, dass zum Trocknen der Kleidung ausschließlich der Trockenraum genutzt werden darf. Der Vermieter muss hier dem individuellen Wunsch seines Mieters zustimmen. Auch ein bereits angebrachtes Katzennetz braucht nicht wieder abgenommen werden, denn es ist weder fest mit dem Gebäude verbunden noch mit dem bloßen Auge zu erkennen. Entsprechende Beschlüsse von Eigentümerversammlungen sind deshalb nicht gültig (Amtsgericht Köln, AZ: 222 C 227/01).

    Haustiere auf dem Balkon?

    Katze und Hund dürfen zwar auf dem Balkon spielen, aber nicht gehalten werden. Kleinere Haustiere wie Hamster oder Meerschweinchen können nur dann auf dem Balkon untergebracht werden, wenn die Nachbarn nicht durch Geruch und Uringestank belästigt werden. Ähnlich verhält es sich bei Vögeln: Wenn Wellensittich Hansi mit Vorliebe die Nachbarschaft mit Krächzlauten beschallt, muss er bei Beschwerden wieder zurück in die Wohnung – bei geschlossenen Fenstern.

    Weitere Hinweise zum Thema erhalten Sie im ersten Teil unseres Balkon-Ratgebers.



    Nackt auf dem Balkon? Was auf Balkonien erlaubt ist…

    geschrieben am 9. Dezember 2008 mit einem Kommentar

    Auch wenn angesichts der aktuell eher winterlichen Temperaturen wahrscheinlich nur wirklich Hartgesottene auf Balkon und Terrasse die Hüllen fallen lassen, bleibt FKK auf dem heimischen Vorbau ein heikles Thema.

    Nackt auf dem Balkon?

    Denn wenn die nette Nachbarin den Weihnachtsbaum auf ihrem Balkon unbedingt im Adamskostüm schmücken will, freut das zwar den Nachbarsjungen, die Oma von schräg gegenüber fühlt sich unter Umständen aber belästigt. Wenn sie jetzt eine Anzeige erstattet, ist sie im Recht – und der Nachbarsjunge muss sich etwas Neues zum Beobachten suchen. Ein Kündigungsgrund ist das hüllenlose Dekorieren (beziehungsweise Sonnen im Sommer) allerdings nicht, denn der Hausfrieden wird selbst durch die Beschwerde der Oma nicht gestört. (Amtsgericht Merzig, 23 C 1282/04).

    Akt auf dem Balkon?

    Delikat ist auch das Thema Sex auf dem Balkon. Dieser ist zwar grundsätzlich erlaubt, aber nur, solange sie niemand dabei sehen und hören kann. Wer seinen Lüsten für alle sichtbar nachgeht und dabei auch noch in Extase die Nachbarschaft zusammenstöhnt, muss mit einer Abmahnung durch den Vermieter rechnen – wegen Störung des Hausfriedens (Az. 8 C 209/05). Die Lautstärke des Liebesspieles lässt sich unter Umständen zwar einschränken, gegen die freie Sicht der Nachbarschaft lässt sich nur mit baulichen Hilfsmitteln etwas ausrichten. Wer die interessierten Blicke mit einem Sichtschutz abwehren möchte, muss einige Dinge beachten: Ein nicht über das Geländer hinausragender und sich harmonisch in die Fassadenfarbe einfügender Sichtschutz ist generell erlaubt, was für eine Markise allerdings nicht gilt. Dafür müssen sie vorher das Okay des Vermieters einholen, denn das Anbringen dieser Art von Sonnenschutz stellt eine bauliche Veränderung des Wohnraums dar. (Oberstes Landgericht München, Az.: 2 Z BR 123/97 und 2 Z BR 34/95). Den Balkon komplett verhängen ist auch nicht erlaubt – schlechte Zeiten für die freie Liebe.