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    Frostbruch statt Schneeglöckchen: böse Überraschungen bei Frühlingsbeginn nach hartem Winter

    geschrieben am 7. Februar 2011

    Endlich weicht die Eiseskälte – doch der nahende Frühling kann die eine oder andere böse Überraschung bergen: Folgeschäden durch Frostbruch drohen so manchem Hausbesitzer, wenn er an seiner Immobilie nicht vorgesorgt hat. Und das kann teuer werden!

    Der Winter hat nicht nur schöne Seiten: Schäden durch Frost können beträchtliche Schäden verursachen

    Der Winter hat nicht nur schöne Seiten: Schäden durch Frost können beträchtliche Schäden verursachen. Foto: daniel stricker / pixelio.de

    Wenn der Frost nachlässt, offenbaren sich manchem Immobilienbesitzer unschöne Resultate der Minusgrade: Defekte Wasser- oder Heizungsleitungen, Rohrbrüche, ramponierte Wärmepumpen - die Liste der möglichen Frostschäden ist lang. Gut, wenn man in diesem Fall ausreichend versichert ist, denn eine Sanierung der Schäden ist nicht billig.

    Wenn Leitungsschäden durch die Police abgedeckt sind, greift zunächst die Wohngebäudeversicherung, die in der Regel sogar die Folgeschäden einbezieht. [mehr » ]



    Tauwetter: wer für Dachlawinen haftet

    geschrieben am 25. Januar 2010 mit einem Kommentar

    Nachdem Väterchen Frost in den vergangenen Wochen ganz Deutschland in seinen Fängen hatte und angesichts ausfallender Züge gar von „sibirischen Temperaturen“ die Rede war, können sich Teile der Republik inzwischen wieder über Plusgrade freuen. Allerdings erhöhen Regenfälle das Gewicht der Schneemassen auf den Dächern und bringen gefährliche Dachlawinen ins Rutschen. Womit Hausbesitzer bei steigenden Temperaturen rechnen müssen und wie die Haftungssituation für Hausbesitzer aussieht, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

    Eis und Schnee: Gefährliche Kombination auf dem Dach

    Eis und Schnee: Gefährliche Kombination auf dem Dach

    Wer grundsätzlich für Schäden haftet

    Werden Passanten durch herabfallende Schnee- oder Eisklumpen verletzt, ist der Hauseigentümer in der Pflicht: Er muss für Sachschäden und Personenschäden haften, sofern er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Im Einzelfall kann aber auch der Mieter des Gebäudes zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Verkehrssicherungspflicht im Mietvertrag auf ihn übertragen wurde. In Gebieten, die erfahrungsgemäß von stärkerem Schneefall betroffen sind und in denen gewohnheitsmäßig mit Dachlawinen zu rechnen ist, können dabei bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vorgeschrieben sein.

    Für Hausbesitzer bedeutet dies, Schneefanggitter oder Schneestopper am Dach anbringen zu lassen. Dies empfiehlt sich vor allem bei Häusern mit stärkerer Dachneigung. „Besteht die akute Gefahr, dass eine Dachlawine über einer öffentlichen Straße abgeht, sollte der Hausbesitzer Warnschilder und Stangen an der Hausfassade aufstellen, um den Gehweg freizuhalten“, [mehr » ]



    Klirrende Kälte: Heizung auch bei kurzer Abwesenheit nicht abdrehen

    geschrieben am 7. Januar 2009
    Heizung auch bei kurzer Abwesenheit nicht abdrehen

    Heizung auch bei kurzer Abwesenheit nicht abdrehen

    Geldsparen am falschen Ende: Wer vor dem Start eines Kurztrips die Heizung seiner Wohnung abdreht, kann hinterher böse überrascht werden. Bei den derzeit arktischen Temperaturen drohen teure Frostschäden an der Immobilie.

    Insbesondere freistehende und schlecht gedämmte Häuser sind anfällig für Schäden durch Minustemperaturen. Bleibt die Wohnung selbst für einen kurzen Zeitraum wie z.B. für einen Wochenendausflug unbeheizt, sind vor allem Wasser- und Heizungsrohre gefährdet. Auch bei längerer Abwesenheit sollte man deshalb die Heizung auf niedriger Stufe weiterlaufen lassen, damit die Temperaturen nicht unter 16 Grad sinken. Auch aus energetischer Sicht hat das Abdrehen der Heizung keinen Sinn: Die ausgekühlten Wände brauchen hinterher mehr Zeit und Energie, um sich und das Haus wieder aufzuwärmen. Zudem droht Ärger mit der Versicherung, falls es zu Schäden gekommen ist.

    Haus oder Wohnung nicht unbeaufsichtigt lassen

    Wer seine Heizung laufen lässt, sollte außerdem jemanden mit der Kontrolle des Heizkörpers und der Wohnung beauftragen, damit trotz Abwesenheit bei ausgefallener Heizung und auskühlen der Wohnung reagiert werden kann. Auch an die Übertragung der Räum- und Verkehrssicherheitspflicht sollte gedacht werden. Wenn der Nachbar das Schneeschippen und Streuen übernimmt, ist dies für ihn verbindlich – er haftet dann bei auftretenden Schäden.