geschrieben am 12. Mai 2009
Das Oberlandesgericht in Dresden hat entschieden, dass Nachbarschaftslärm in einem üblichen Maß von anderen Mietern hingenommen werden muss. (Az.: 5 U 1336/08).
Liebe deine Nächsten wie dich selbst: Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage eines Anwalts zurückgewiesen, der sich über den Lärm in der über seiner Kanzlei liegenden Wohnung beschwert hatte. Laut Aussage des Anwalts nervten ihn die ständigen Polter-, Hüpf-, Stapf-, Scharr- und Rollgeräusche sowie Musik, die aus der überliegenden Familienwohnung drangen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die in der Wohnung installierte Trittschalldämmung dem üblichen Standard entsprechen würde. Nach einer persönlichen Besichtigung der betreffenden Kanzlei entschieden die Richter, dass das Maß der Geräusche in einem hinnehmbaren Rahmen liegen würde und wiesen somit die Klage ab.
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geschrieben am 7. Mai 2009
Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe dürfen Vermieter von gewerblichen Räumen ihren Mietern nach einer erfolgten Kündigung die Heizung abdrehen, wenn diese keine Nebenkosten mehr zahlen. (Az: XII ZR 137/07)
Der BGH folgte demnach der Klage eines Berliner Vermieters, dessen Mieter nach einem Streit zwischenzeitlich jegliche Zahlungen wie Nebenkosten und Miete einstellte. Daraufhin kündigte ihm der Vermieter mehrmals und drohte, die Heizung abzudrehen.
Die Richter sahen es als erwiesen an, dass Vermietern von Gewerberäumen ein finanzieller Schaden drohen würde, sollten sie keine Miete oder Nebenkosten für die Belieferung von Energie und Wasser erhalten. Daher wäre dieser auch zu einer Versorgung nicht mehr verpflichtet. Das Urteil bezieht sich vorerst nur auf gewerbliche Räume und weicht von der bisherigen mieterfreundlichen Linie des BGH in vergleichbaren Fällen ab.
In den Augen des Deutschen Mieterbunds wird das Urteil als problematisch empfunden. Der Direktor des DMB, Lukas Siebenkotten, denkt aber, dass das Urteil keine Nachahmung bei Wohnräumen finde wird und sich Mieter einer Wohnung künftig nicht darum fürchten müssten, dass „nach einem Streit über Nebenkosten oder im Laufe eines Räumungsprozesses der Vermieter die Heizung abdreht“, so der Direktor.
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geschrieben am 4. Mai 2009
Laut einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth müssen Wohnungseigentümer erst nach Eintrag in das Grundbuch Hausgeld entrichten. Darauf weist der Deutsche Anwaltsverein in Berlin hin. (Az.: 14 S 7346/08)
Wohneigentümer müssen erst nach Eintrag ins Grundbuch Hausgeld an eine Eigentümergemeinschaft entrichten. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verhandelte einen Fall, bei dem eine Eigentümergemeinschaft einen Mann auf Zahlung des Hausgeldes verklagte, nachdem er die Eigentumswohnung seiner Mutter abkaufte. Der Sohn vermietete die Wohnung ohne jedoch im Grundbuch als Eigentümer genannt zu werden. Nach vier Jahren wurde der Kaufvertrag wieder aufgehoben. Die Eigentümergemeinschaft wollte daraufhin die Zahlung des Hausgeldes einklagen. Da dieser Kauf aber nicht im Grundbuch verankert wurde und somit der Mann nicht als Eigentümer in das Register aufgenommen wurde, wiesen die Richter die Klage ab.
In der Begründung des Gerichts hieß es, dass der Mann zur Zahlung von Hausgeld nur verpflichtet sei, wenn er selbst als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch stehen würde. Außerdem habe es nur zwischen dem Sohn und seiner Mutter eine kaufvertragliche Vereinbarung gegeben, die auch zur Zahlung von Hausgeld verpflichtet hätte.
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geschrieben am 30. April 2009 mit einem Kommentar
In einem aktuellem Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, dass Mieter bei einer erheblichen Differenz der Ist-Wohnfläche zur Soll-Wohnfläche fristlos kündigen dürfen.
Stellt ein Mieter nachträglich fest, dass seine tatsächliche Wohnfläche „erheblich“ von der im Mietvertrag verankerten Fläche abweicht, hat er laut dem Richterspruch die Möglichkeit, fristlos zu kündigen. Bislang galt, dass bei einer Differenz von mehr als zehn Prozent ein Mangel für den Mieter entsteht und die Miete lediglich gemindert werden kann. Sollte ein Mieter den Anspruch der Mietminderung wählen, so könne er nachträglich jedoch nicht mehr fristlos kündigen. [mehr » ]
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geschrieben am 28. April 2009 mit einem Kommentar
Der seit mittlerweile fünf Jahren andauernde Streit um die Schrott-Immobilien der Badenia Bausparkasse geht in eine neue Runde. Der ehemalige Vorstand des Unternehmens, Elmar Agostini, ist wegen Untreue angeklagt worden.
Laut Angaben des Landgerichts Mannheim muss sich der heute 62-jährige wegen des Verdachts der Untreue in fünf besonders schweren Fällen verantworten. Agostini leitete die Badenia-Finanzabteilung in den Jahren von 1993 bis 2001. In dieser Zeit soll die Bausparkasse zu teure Darlehen für über Wert bemittelte Wohnungen gewährt haben. Aufgrund der Überteuerung der Immobilien waren laut Angaben der Staatsanwaltschaft die Darlehen der Badenia „nicht ausreichend gesichert“. Drahtzieher des Betrugs soll demnach Agostini gewesen sein.
Grundlage des Untreueverdachts sind Immobilienverkäufe einer mittlerweile in Insolvenz gegangenen Firma in Dortmund. Diese hatte in den 90er Jahren Wohnungen veräußert, die als Steuersparmodell ohne Eigenkapital für weniger zahlungskräftige Personen gedacht waren. Die Bausparkasse Badenia finanzierte mehr als 7000 Käufe dieser Art. Laut Angaben der Staatsanwaltschaft musste die Badenia aufgrund dieses Tatbestands Ausfälle in Millionenhöhe hinnehmen, da etliche Käufer die geforderten Darlehen nicht mehr zurückzahlen konnten.
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geschrieben am 25. April 2009
Geschafft: umgezogen, Möbel aufgestellt, Füße hoch, Fernsehen an – und kein Empfang. Wer meint, dass Vermieter dem Mieter einen Fernsehanschluss stellen muss, liegt falsch. Zwar werden die meisten Wohnungen mit Fernsehanschlüssen vermietet, doch der Vermieter muss in keinster Weise dafür sorgen, dass die Tagesschau nicht nur im Programmheft erscheint.
Grundsätzlich sind Vermieter nicht verpflichtet, einen TV-Empfang bereitzustellen. Als Ausnahme gilt, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wird. Allerdings muss der Vermieter laut Bundesverfassungsgericht dem Mieter gestatten, einen Anschluss auf eigene Kosten zu legen, so Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. (Az.: 2 BvR 2119/95).
Mieter haben laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht das Anrecht, sich bei einem bereits vorhandenen Kabelanschluss auf eigene Faust eine Satellitenschüssel aufs Dach zu stellen, um hunderte Programme empfangen zu können. Mehr als fünf bis sechs Programme seien demnach rechtlich ausreichend. (Az.: VIII ZR 5/05).
Somit haben also Vermieter das grundliegende Recht, die Installation einer Sat-Schüssel an der Außenfassade zu verbieten, wenn der digitale Kabelempfang schon auf anderem Wege möglich ist, aber eben nicht die vielleicht gewünschten 300 Programme liefert.
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geschrieben am 17. April 2009
In einem kürzlich bestätigten Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe wurde entschieden, dass Vermieter auf den Versand des aktuellen Mietspiegels an Mieter verzichten können, wenn dieser allgemein zugänglich ist.
Mit dem Urteil stärkte der BGH Vermieter, die aufgrund steigender Mietpreise eine Mietanhebung mit Verweis auf den gestiegenen Mietspiegel vornehmen, ohne eine explizite Kopie des aktuellen Mietspiegels an den Mieter zu versenden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Wiesbadener Vermietergesellschaft die Mieten in einem Mehrfamilienhaus um gut acht Prozent angehoben und auf den für die Stadt Wiesbaden angestiegenen Mietspiegel verwiesen. In dem Mieteranschreiben lag keine Kopie des Preisspiegels bei, sondern der Verweis für die Mieter, sich bei Interesse an das Kundencenter des Unternehmens oder den örtlichen Mieterschutzbund zu wenden. Die obersten Richter entschieden, dass dieser Verweis ausreichend sei und die Formalien einer Mieterhöhung somit erfüllt sind. Man könne Mietern zumuten, sich ohne weiteres allgemein zugängliche Mietspiegel selbst zu beschaffen, so die Begründung des Gerichts. (Az. VIII ZR 74/08)
Von rdhead
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geschrieben am 15. April 2009
Vermieter haben das grundsätzliche Recht, dreimal im Monat für je 30 bis 45 Minuten eine Wohnung zu besichtigen, die zum Verkauf oder zur Weitervermietung angeboten wird. Laut Deutschem Mieterbund haben Mieter demnach nicht das Recht, diese Besuche zu verbieten.
Der DMB beruft sich dabei auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/17 S 194 01). Der Vermieter muss sich bei seinen Besichtigungen ebenfalls an einige Regeln und gesetzliche Vorgaben halten. So kann er laut DMB einen Architekten oder Sachverständigen mitbringen, darf aber nicht „eine Vielzahl an Personen“ zu seinem Termin mitnehmen.
Sollte der Vermieter während seines Aufenthaltes in der Wohnung Fotos von den Zimmern und Räumlichkeiten machen, verstößt er ebenfalls gegen das Gesetz. Er ist nicht befugt, ohne Erlaubnis des Mieters, Fotos von der Mietsache zu machen. Mieter wiederum dürfen vom Vermieter und etwaigen Kaufinteressenten nicht fordern, dass diese sich die Schuhe während der Besichtigung ausziehen. Allerdings haben Mieter das Recht, von den Besuchern das Überstreifen von Filzpantoffeln oder Überschuhen aus Plastik oder Stoff zu fordern.
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geschrieben am 11. April 2009
Fehlen in einem Mietvertrag Klauseln zu Schönheitsreparaturen und etwaigen Kleinreparaturen beim Auszug, so gilt die gesetzliche Regelung, dass Vermieter für diese Arbeiten aufkommen müssen.
Meistens ist es jedoch so, dass ein Vermieter genau diese Aufgaben schriftlich fixiert und auf den Mieter abwälzt. Dies ist zwar erlaubt, doch sind manche Schönheitsreparaturen selbst bei einer schriftlichen Erwähnung im Mietvertrag nicht auf den Mieter übertragbar, soll heißen, der Mieter muss nicht jede Arbeit hinnehmen.
So gilt zum Beispiel das äußere Streichen von Fenstern als Schuss über die Ziellinie hinaus und muss vom Mieter nicht erledigt werden. Laut Deutschen Anwaltsverein sind pauschale Klauseln, die besagen, dass Fenster und Türen gestrichen werden müssen, unwirksam. Der Verein beruft sich auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin, das entschieden hatte, dass eine solche Formulierung Mieter unangemessen benachteiligen würde. (Az.: 8 U 77/07).
Der Begriff Schönheitsreparaturen bestimmt alle Arbeiten, die ein Mieter mit Pinsel, Farbe und Spachtel erledigen kann. Dazu zählen Decken und Wände, das Streichen der Innentüren, Fenster und Heizungen und deren Leitungen.
Von rdhead
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geschrieben am 9. April 2009
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Mietern gestärkt. Laut BGH können diese den Vermieter auf Schadensersatz verklagen, täuscht dieser einen Eigenbedarf seines vermieteten Objekts an.
Diese neue Regelung der obersten Zivilrichter gilt auch in dem Fall, wenn eine Kündigung wegen des angemeldeten Eigenbedarfs schlussendlich als unwirksam gelte, sollten dem Vermieter formale Fehler in dem Schreiben unterlaufen sein. (Az.: VIII ZR 231/07)
Die Richter mussten in dem vorliegenden Fall über eine Berliner Mieterin urteilen, die aus ihrer Wohnung ausziehen musste, weil der Vermieter ihr mehrmals aufgrund von Eigenbedarf gekündigt hatte und mit Räumung der Wohnung drohte. Der Vermieter wollte das Wohnobjekt kurz nach Auszug der Mieterin verkaufen, zog dieses Angebot aber wieder zurück. Die Mieterin klagte daraufhin auf Rückgabe ihrer alten Wohnung, wurde aber von den ersten beiden Instanzen in Berlin zurückgewiesen. [mehr » ]
Von rdhead
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