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    Sperrbezirke sind rechtens und bleiben für Prostitution tabu

    geschrieben am 20. Mai 2009

    Städte dürfen weiterhin die Prostitution in bestimmten Gebieten verbieten. Dies hat das  Bundesverfassungsgericht angesichts der Beschwerde eines Mannheimer Bürgers gegen die bestehende Sperrbezirksordnung entschieden.

    BVG: Kein Rotlichtviertel im Sperrbezirk.

    BVG: Kein Rotlichtviertel im Sperrbezirk.

    Nach Ansicht des BVG sind Sperrbezirksverordnungen somit weiterhin gerechtfertigt, da sie dem Schutz besonders sensibler Gebiete mit einem hohen Anteil an Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen vor „milieubedingter Unruhe“ durch Prostitution dienen.

    Der Kläger wollte eine Wohnung zur Prostitution nutzen, bekam aber von der Mannheimer Stadtverwaltung mit Hinweis auf den Sperrbezirk keine Genehmigung. Mit der Argumentation, daß Prostitution seit dem “Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitution” aus dem Jahre 2001 nicht mehr sittenwidrig sei, zog er gegen diese Entscheidung vor Gericht.

    Bereits das zuerst angerufene Verwaltungsgericht lehnte die Klage und auch eine mögliche Berufung ab, weshalb der Mannheimer Verfassungsbeschwerde einlegte. Die Richter des BVG haben die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommenstellten und stellten klar, daß es in den Sperrbezirksverordnungen gar nicht um die Frage der Sittenwidrigigkeit, sondern viel mehr um Gründe wie den Jugendschutz und die Wahrung des öffentlichen Anstandes gehe, die eine solche Einschränkung der Berufsfreiheit aus Gründen des Gemeinwohls rechtfertigen. Sperrbezirke seien nur dann bedenklich, wenn sie „der Durchsetzung von verschiedenen Moralvorstellungen“ dienten.



    Bordell im Wohngebiet ist erlaubt – unter Umständen

    geschrieben am 7. Mai 2009

    Neonlicht, leicht bekleidete Damen auf der Straße, Verführung und dunkle Gestalten – das dürfte die landläufige Meinung über ein Bordell sein. Kein Wunder also, dass ein solches Etablissiment in einem Wohngebiet nicht gerade auf Begeisterung bei Nachbarn stößt. Doch das Berliner Verwaltungsgericht hat nun in einem Urteil (AZ: VG 19 A 91.07) den Betrieb eines Bordells in einem Wohngebiet erlaubt – weil es ohne Neonlicht auskommt und auf leicht bekleidete Damen vor der Tür verzichtet.

    Dem Rechtsstreit vorausgegangen ist eine Initiative des Bezirksamtes Charlottenburg, um das Bordell im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses zu schließen. Die Betreiberin des „Salon Prestige“ hatte gegen dieses Ansinnen geklagt und nun Recht bekommen.

    Das Bordell ist nach Ansicht der Richter als Gewerbebetrieb mittlerer Größe an seinem derzeitgen Standort in einem Gewerbe- und Wohngebiet bauplanungsrechtlich ausnahmsweise zulässig, da es auch in der Nachbarschaft keine Klagen über „milieubedingte Störungen“ gab. Zudem überzeugten sich die Richter bei einem - offiziellen – Ortstermin vom Bemühen der Betreiberin um Diskretion und Anonymität. Lediglich ein kleines Schild weist auf die im Haus angebotenen Dienstleistungen hin, zudem werde kein Alkohol ausgeschänkt.

    Das Gericht ließ aufgrund der Tragweite des Urteils eine Berufung zu und forderte gleichzeitig den Gesetzgeber zum Handeln auf. Eine einheitliche Rechtssprechung sei vonnöten, denn selbst innerhalb Berlins gibt es unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Bezirken. Zudem gelte Prostitution nicht mehr als sittenwidrig und auch bauplanungsrechtlich dürfe die Prostitution aus moralischen Gründen nicht eingeschränkt werden, so Richtertin von Alven-Döring.



    Horizontales Gewerbe unerwünscht: Vermieter muss Prostitution im Haus nicht dulden

    geschrieben am 13. Februar 2009 mit einem Kommentar

    Nicht jedes Gewerbe ist in einem Wohn- und Geschäftshaus willkommen, schon gar nicht das Älteste der Welt. Wie das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken nun entschied, muss der Vermieter Prostitution im Haus nicht dulden.

    In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall gingen Prostituierte in einem Neustädter Haus in drei verschiedenen Wohnungen ihren horizontalen Geschäften nach. Dagen klagten der Eigentümer sowie zwei weitere in dem Haus ansässige Firmen, ein Kfz-Sachverständigenbüro und eine Autowerkstatt, nun mit Erfolg.

    Wohnen ja, Prostitution nein

    Die Damen können zwar weiterhin im Haus wohnen, dürfen aber keine sexuellen Dienste mehr anbieten. Das Gericht begründete seine Entscheidung nicht mit Ruhestörung oder Gefahren für Minderjährige, sondern dem noch bis heute der Prostitution anhaftenden “sozialen Unwerturteil”, das dazu führe, daß sich die im Haus und Umgebung befindenden Wohnungen und Geschäfte schwerer vermieten oder verkaufen lassen. Darin erkannte das OLG eine “Eigentumsstörung”, die der Eigentümer nicht hinnehmen müsse.
    Das Gericht bestätigte mit seinem Urteil (Az.: 3 W 182/08) eine Entscheidung der Vorinstanz.