RSS .92| RSS 2.0| ATOM 0.3
  • Startseite
  • Disclaimer
  • Empfehlungen
  • Impressum
  • Über immobilo
  •  

    Garten-Knigge: So klappts mit dem Nachbarn

    geschrieben am 17. April 2010 mit 2 Kommentaren

    Nach dem langen Winter werden alle Anzeichen der wärmeren Jahreszeit begeistert begrüßt: Vielleicht reicht der Sonnenschein bereits, um doch schon mal den Grill anzuwerfen…? Was den einen Gartenbesitzer freut, ist allerdings des anderen Leid: Angesichts dichter Rauchschwaden von Nachbars Grill, begeisterten Kindern beim ersten Fußballspiel im Freien und dem Rattern des Rasenmähers, der auch schon Frühlingsluft schnuppern soll, wünscht sich so mancher den (ruhigen) Winter zurück. Für einen harmonischen Start in den Frühling lohnt es sich daher, den kleinen Garten-Knigge der D.A.S. Rechtsschutzversicherung mit aktuellen Infos über Grillen, Rasenmähen und Kinderlärm zu beachten.

    In der warmen Jahreszeit, wenn das Leben mehr im Garten oder auf der Terrasse als im Wohnzimmer stattfindet, sind in der Nachbarschaft vermehrt Rücksichtnahme und Toleranz gefordert. Besonders beim Grillen kommt es häufig zum Streit, denn Würstchenduft und Rauchschwaden machen am Gartenzaun nicht Halt. „Ein gesetzliches Verbot gegen Grillen gibt es nicht. Die Grundregel lautet: Solange es die Gemeinschafts- bzw. Hausordnung nicht verbietet, steht dem gelegentlichen Brutzeln von Würstchen nichts im Wege. Allerdings ist jeder verpflichtet, darauf zu achten, dass dabei nicht zu viel Qualm entsteht und dieser nicht in Nachbars Wohnung zieht“, so die D.A.S. Juristin Anne Kronzucker. [mehr » ]



    BGH erlaubt Anrechnung von Dachterrassen zur Wohnfläche

    geschrieben am 23. April 2009

    In einem am Mittwoch gefällten Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe darüber entschieden, dass Vermieter ab sofort bei vor 2004 geschlossenen Mietverträgen die Flächen von Terrassen oder Balkonen bis maximal zur Hälfte zur Wohnfläche anrechnen können. (AZ: VIII ZR 86/08)

    Sollte der örtliche Mietspiegel eine Anrechnung von bis zu 25 Prozent vorsehen, so gelte diese „ortsübliche Sitte“. Bei Mietverträgen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, hat der BGH keine Entscheidung gefällt. Hier gelte die 25-% Regelung von vornherein, sollte keine anderslautende vertragliche Klausel vereinbart wurden sein. Dies sieht die ab dem 1. Januar 2004 geltende Wohnflächenverordnung vor. [mehr » ]