RSS .92| RSS 2.0| ATOM 0.3
  • Startseite
  • Disclaimer
  • Empfehlungen
  • Impressum
  • Über immobilo
  •  

    Vermieter darf wegen Eigenbedarf für Nichte kündigen

    geschrieben am 28. Januar 2010 mit einem Kommentar

    Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karsruhe hat die Rechte von Wohnungseigentümern gestärkt. Vermieter dürfen ihren Mietern nun auch wegen Eigenbedarf für entfernte Verwandte wie Nichten oder Neffen kündigen. Die Vermieterlobby kann sich freuen, der Mieterbund ist wenig begeistert.

    BGH: Eigenbedarfskündigung auch für Nichten möglich.

    BGH: Eigenbedarfskündigung auch für Nichten möglich.

    Im verhandelten Fall war eine 85-jährige Wohnungseigentümerin in eine Seniorenresidenz umgezogen und hatte ihre Wohnung in Baden-Baden ab September 2004 an die Beklagte vermietet. Nach wenigen Jahren übertrug die kinderlose Seniorin das Wohneigentum in vorweggenommener Erbfolge auf die Tochter ihrer Schwester, die sich wiederum verpflichtete, im Haushalt zu helfen und die häusliche Grundpflege der älteren Dame zu übernehmen. Die ersten Klagen der Vermieter wegen Eigenbedarfs blieben allerdings sowohl vor dem Amtsgericht als auch in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Baden-Baden ohne Erfolg. [mehr » ]



    Hausbau mit Familie: kein Schutz durch Unfallversicherung

    geschrieben am 24. Januar 2009 mit einem Kommentar

    Es ist eigentlich das Normalste der Welt: Die Familie hilft den lieben Verwandten beim Hausbau. Doch die Unterstützung ist mit Vorsicht zu betrachten. Laut einem Urteil des Düsseldorfer Sozialgerichts greift bei einem Unfall des verunglückten Familienangehörigen kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (AZ.: S 6 U 119/06)

    Im konkreten Fall mussten die Richter über folgenden Sachverhalten entscheiden: ein Vater half seiner Tochter und ihrem Mann beim Hausbau. Dabei stürzte er von einer Leiter und zog sich einen Knochenbruch zu. Daraufhin hatte die Frau des Vaters auf Versicherungsschutz geklagt. Die Tochter lehnte diesen Schutz ab mit der Begründung, dass der Vater weder als Beschäftigter noch als einer in ähnlicher Funktion tätig gewordener Hilfsarbeiter mitgearbeitet hatte. Die Tätigkeit war laut Tochter eine rein freundschaftliche Gefälligkeitsleistung. [mehr » ]