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    BGH stärkt Rechte von Mietern

    geschrieben am 30. April 2009 mit einem Kommentar

    In einem aktuellem Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, dass Mieter bei einer erheblichen Differenz der Ist-Wohnfläche zur Soll-Wohnfläche fristlos kündigen dürfen.

    Stellt ein Mieter nachträglich fest, dass seine tatsächliche Wohnfläche „erheblich“ von der im Mietvertrag verankerten Fläche abweicht, hat er laut dem Richterspruch die Möglichkeit, fristlos zu kündigen. Bislang galt, dass bei einer Differenz von mehr als zehn Prozent ein Mangel für den Mieter entsteht und die Miete lediglich gemindert werden kann. Sollte ein Mieter den Anspruch der Mietminderung wählen, so könne er nachträglich jedoch nicht mehr fristlos kündigen. [mehr » ]



    BGH erlaubt Anrechnung von Dachterrassen zur Wohnfläche

    geschrieben am 23. April 2009

    In einem am Mittwoch gefällten Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe darüber entschieden, dass Vermieter ab sofort bei vor 2004 geschlossenen Mietverträgen die Flächen von Terrassen oder Balkonen bis maximal zur Hälfte zur Wohnfläche anrechnen können. (AZ: VIII ZR 86/08)

    Sollte der örtliche Mietspiegel eine Anrechnung von bis zu 25 Prozent vorsehen, so gelte diese „ortsübliche Sitte“. Bei Mietverträgen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, hat der BGH keine Entscheidung gefällt. Hier gelte die 25-% Regelung von vornherein, sollte keine anderslautende vertragliche Klausel vereinbart wurden sein. Dies sieht die ab dem 1. Januar 2004 geltende Wohnflächenverordnung vor. [mehr » ]



    Living in a Box - aber modern

    geschrieben am 13. März 2009

    Seit knapp drei Jahren stehen die kleinen Wohnwürfel nun schon am Rande des englischen Gartens und bieten sieben Studenten im sonst recht unerschwinglichen München kostengünstiges Wohnen. Dafür müssen sie allerdings einiges in Kauf nehmen. Wird das Designprojekt zum Wohntrend?

    Der Smart unter den Häusern: Das Micro Compact home. © O2

    Der Smart unter den Häusern: Das Micro Compact home. © O2

    Es ist ja nicht so, daß Studenten nicht schon immer unter eher bescheidenen Verhältnissen gewohnt haben. Oft bieten auch Zimmer in normalen Häusern nur wenig Raum und noch weniger Komfort, kosten dafür umso mehr. Besonders in München ist die Wohnungssituation für Studenten geradezu katastrophal. Für das Studentenwerk München Grund genug, neue Wohnformen zu erproben.

    Das Konzept lieferte Professor Richard Horden in Zusammenarbeit mit den Münchner Architekten Lydia Haack und John Höpfner, den Studierenden am Lehrstuhl für Gebäudelehre und Produktentwicklung der TU München sowie dem Tokyo Institute of Technology. Mit dem Mobilfunkanbieter O² fanden sie einen Finanzierer für das Projekt. [mehr » ]



    Mehrkosten durch unterschiedliche Berechnung der Wohnfläche

    geschrieben am 20. Januar 2009 mit einem Kommentar
    Bei der Wohnflächenberechnung sind große Unterschiede mögliche

    Bei der Wohnflächenberechnung sind große Unterschiede mögliche

    Fehlerhafte Wohnflächenberechnungen sind ein immer wiederkehrendes Ärgernis für Mieter und Käufer, denn eine falsche Vermessung der Wohnung kann zu erheblichen Mehrkosten bei Miete und Kaufpreis führen. Wenig Abhilfe schafft dabei der Gesetzgeber: Mit der Wohnflächenverordnung und der DIN 277 existieren zwei Arten der Flächenberechnung, die durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.

    An dem Problem hat sich auch nach der Novellierung der Wohnflächenverordnung (WoFlV) im Jahre 2004 nichts geändert, die durch moderne Techniken beim Hausbau notwendig wurde. Die WoFlV dient allein der Wohnflächenberechnung von Wohnungen auf Basis einer Bauzeichnung oder der Vermessung im fertiggestellten Wohnraum. Letztere sollte dabei favorisiert werden, schließlich weicht die fertige Wohnung nicht selten vom ursprünglichen Architektenplan ab. Dabei sollte der Mieter mit vor Ort sein und die Messung von einem Fachmann durchführen lassen, um eventuell auftretende Probleme gleich auf der Stelle lösen zu können. In der Wohnflächenverordnung wird zudem die Grundflächen von Wintergärten, Loggien oder Balkonen zumeist zu ¼ bis maximal zur Hälfte in die Wohnfläche einberechnet. [mehr » ]



    Recht auf Mietminderung bei zu kleiner Wohnung

    geschrieben am 17. Dezember 2008

    Der Deutsche Mieterbund in Berlin weist darauf hin, dass ein Großteil der deutschen Mietwohnungen in Wirklichkeit kleiner ist, als im Mietvertrag offiziell angegeben. Laut dem DMB zählen Räume außerhalb der Wohnung, also Keller, Waschküche, Schuppen, Trockenraum und Garage nicht als Wohnfläche der Mieteinheit, werden aber von Vermietern gerne mit einberechnet. Ein extremes Beispiel hierfür findet sich in Hamburg: eine im Mietvertrag mit 34 m² ausgewiesene Wohnung entpuppte sich als besseres „Besenkammer“ mit 19,64 m² - über 40 Prozent der Fläche waren schlichtweg frei erfunden.

    Was zählt alles als Wohnfläche?

    Gemeinschafts- oder Geschäftsräume zählen in Mehrfamilienhäusern ebenso wenig wie Treppenhäuser als Wohnfläche. Balkon, Terrasse oder Loggia nur maximal zur Hälfte – abhängig vom Wohnwert. Im Normalfall wird ein Viertel der Fläche zugrunde gelegt. Innerhalb der Wohnung zählen grundsätzlich alle Räume zur Wohnfläche, auch Abstellraum oder Vorratskammer. Da Mietpreise meist von Wohnflächen abhängig sind, zahlen Mieter drauf, wenn die Fläche zu groß ausgewiesen wird. Jedoch bringt nicht jede Flächenabweichung nach unten gleich eine Mietminderung mit sich. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Az. VIII ZR 295/03) gelten Quadratmeterangaben im Mietvertrag nicht als ausdrückliche Zusicherung einer Eigenschaft sondern als bloße Objektbeschreibung. Erst ab einer Abweichung vom tatsächlichen Wert von zehn Prozent und mehr darf die Miete gekürzt werden, so die Richter. Das gilt auch dann, wenn die falsche Flächenangabe als ein Circa-Wert im Vertrag steht - gleiches gilt im Übrigen auch für Gewerberäume (Az. VIII ZR 133/03). Bei Flächendefiziten unterhalb der zehn Prozentmarke gilt nur dann ein Mangel, wenn die Wohnungsgröße im Mietvertrag garantiert wurde.

    Hat der Vermieter sich hingegen getäuscht und eine kleinere Größe im Vertrag angegeben als tatsächlich vorhanden, so bleibt dieser auf seinem Irrtum sitzen. Hier gilt bei einer Mieterhöhung laut BGH: Der Vermieter muss von der im Mietvertrag genannten Wohnfläche ausgehen (Az. VIII ZR 138/06).